Negativer Euribor: Finanzombudsmann hilft KMU

Wien (pts012/09.08.2019/10:10) – Seit Mitte 2015 ist der 3-Monats-Euribor negativ, seit 2016 auch der 6-Monats-Euribor. Für Klein- und Mittelbetriebe ist das bedeutsam. Denn der Euribor ist ein maßgeblicher Referenzzinssatz für die Berechnung von Kreditzinsen und Zahlungen aus Swap-Verträgen. http://www.finanzombudsmann.at

In den meisten Fällen geben die Banken bei Krediten den negativen Euribor aber nicht an ihre Kunden weiter. Ist ein Swap-Vertrag an den Euribor gekoppelt, berechnet die Bank dem Kunden oftmals zusätzlich zum Fixzinssatz den negativen Euribor als Aufschlag auf den Festzins. Dies führt dazu, dass dem Kunden nicht nur der Festzins, sondern ein weiterer Zusatzzins in Rechnung gestellt wird. Wo hier dann noch die von den Banken versprochene Zinsabsicherung und Planungssicherheit für den Kunden liegen soll, bleibt von den Banken unbeantwortet.

Immer wieder wenden sich KMU an Finanzombudsmann Gerald Zmuegg, weil Banken dem Kunden zustehende Zahlungen verweigern. In außergerichtlichen Verhandlungen klärt Zmuegg, welche Ansprüche Bankkunden zustehen.

„Generell gilt: Sofern der Kreditvertrag ohne weitere Sonderregelungen an den Euribor als Referenzzinssatz gekoppelt ist, ist die Bank verpflichtet, den negativen Zins an den Kunden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes in Abzug zu bringen“, so Finanzombudsmann Gerald Zmuegg.

Finanzombudsmann fordert geleistete Zahlungen zurück

Ähnlich verhält es sich bei Swap-Verträgen: Sofern der Vertrag keine „Negativklausel“ enthält, hat die Bank keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag, der über den Festzins hinausgeht. Der Finanzombudsmann fordert in solchen Fällen bereits geleistete Zahlungen für den Kunden zurück.

Schadenersatzansprüche

In besonderen Fällen besteht nach Meinung von Rechtsexperten sogar die Möglichkeit, nicht nur den Negativzins zurückzufordern, sondern das gesamte Swap-Geschäft rückabzuwickeln. Das ist dann der Fall, wenn die Bank dem Kunden mit dem Swap-Geschäft eine „Zinssicherung“ versprochen hat. „Die Negativzinsklausel läuft nämlich der Zinssicherung entgegen. Hat die Bank dennoch die Zinssicherung versprochen, war die Beratung fehlerhaft und angreifbar“, erklärt Finanzombudsmann Gerald Zmuegg. Bankkunden steht dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu.

Klein- und Mittelbetriebe können in einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch beim Finanzombudsmann Gerald Zmuegg abklären, welche Möglichkeiten für außergerichtliche Verhandlungen mit Banken bestehen. Gerald Zmuegg arbeitet in diesem Bereich mit führenden Anlegeranwälten zusammen, um entsprechende Refundierungen für betroffene Unternehmen auf außergerichtlichem Wege sicherzustellen.

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Aussender: Zmuegg Vermögensverwaltung GmbH Ansprechpartner: Mag. Gerald Zmuegg Tel.: +43 1 286 95 22 E-Mail: zmuegg@finanzombudsmann.at Website: www.finanzombudsmann.at